Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gantenbein Holzbau AG

I. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») sind im Geschäftsverkehr mit der Gantenbein Holzbau AG (nachfolgend «Unternehmer») und der Gan-tenbein Holzbau AG, Grabs, Zweigniederlassung Ruggell betreffend die offe-rierten Werkleistungen anwendbar. Der Auftraggeber akzeptiert diese AGB implizit mit der Annahme der Offerte des Unternehmens, spätestens aber mit der Entgegennahme der Werkleistungen.

Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich verein-bart wurden. Allgemeine Vertragsbedingungen des Auftraggebers sowie Vor-behalte zu Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen werden nicht als Ver-tragsbestandteile übernommen. Einzelne Bestimmungen solcher Bedingungen gelten nur, wenn sie in der Vertragsurkunde aufgeführt und damit von der Gan-tenbein Holzbau AG unterschriftlich angenommen werden. Eine Erwähnung von oder eine Bezugnahme auf solchen Bestimmungen in der Offerte des Auf-traggebers führt nicht zu deren Gültigkeit.

II. Rangordnung der Vertragsbestandteile

Bei sich widersprechenden rechtlichen Grundlagen kommen folgende Normen, Regelwerke und Dokumente in der Reihenfolge ihrer Aufzählung zur Anwendung:

  1. Werkvertrag / Auftragsbestätigung
  2. Angebot inkl. den projektspezifischen Bestimmungen
  3. die vorliegenden AGB
  4. Vertragspläne, Konstruktions- und Korrexpläne
  5. SIA-Norm 118 (Ausgabe 2013)
  6. technische SIA-Normen, soweit diese dem Stand der Technik entsprechen und für den Vertragsgegenstand relevant sind

III. Abschluss des Werkvertrags

Der Werkvertrag kann schriftlich, mündlich oder durch entsprechende Hand-lung abgeschlossen werden. Als Schriftform in diesem Sinne gelten auch auf E-Mail, Papier oder elektronisch signierte Erklärungen.

Der Werkvertrag kann schriftlich, mündlich oder durch entsprechende Hand-lung abgeschlossen werden. Als Schriftform in diesem Sinne gelten auch auf E-Mail, Papier oder elektronisch signierte Erklärungen.
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), exklusive Mehrwert-steuer, sofern nicht anders angegeben. Die Preise der Offerte basieren auf den Zeitpunkt der Angebotsstellung geltenden Kosten. Sämtliche Nebenkosten wer-den gemäss der Regietarifliste der Gantenbein Holzbau AG verrechnet.

Stellt die Gantenbein Holzbau AG fest, dass die vereinbarte Ausführung des Werks einen Mehraufwand zur Folge hat, den sie bei der Ausarbeitung der Of-ferte nicht kannte oder nicht kennen konnte, wird dieser zu den aktuell gültigen Tarifansätzen der Gantenbein Holzbau AG verrechnet.

Der Auftraggeber ist laut SIA-Norm 118 verpflichtet, diverse Aufgaben vor, während und nach der im Werkvertrag auszuführenden Arbeiten zu erfüllen. Kommt er diesen nicht nach und entstehen der Gantenbein Holzbau AG dadurch Mehraufwand und Kosten bzw. entsteht dadurch ein Schaden am Werk der Gantenbein Holzbau AG, so werden diese Aufwendungen dem Auftragge-ber vollumfänglich verrechnet.

In Abänderung von Art. 64 Abs. 1 SIA-Norm 118 ist die Gantenbein Holzbau AG berechtigt, eine allfällige Teuerung im Zusammenhang mit dem Material jederzeit und unabhängig von der vereinbarten Vergütungsart dem Auftragge-ber zu verrechnen. Die Mehr- oder Mindervergütungen aufgrund von Preisän-derungen werden mittels indexgebundenen Verfahren oder dem Mengennach-weisverfahren berechnet.

Die Zahlungsfrist beträgt für alle Akontozahlungen und Rechnungen 30 Tage nach Rechnungstellung, sofern nicht speziell etwas anderes vereinbart ist. All-fällige Beanstandungen zu Rechnungen sind innert 14 Tagen nach Rechnungs-eingang gegenüber der Gantenbein Holzbau AG kundzutun; nach Ablauf dieser Frist können keine Beanstandungen mehr angebracht werden. Bei Zahlungsver-zug des Auftraggebers ist die Gantenbein Holzbau AG berechtigt, Verzugszin-sen in Höhe von 5 % p.a. zu berechnen sowie – in Abänderung von Art. 37 Abs. 1 der SIA-Norm 118 – die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Beglei-chung der offenen Forderungen auszusetzen. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachbelastet, ebenso Skontoabzüge bei Zahlungen ausserhalb einer vereinbarten Skontofrist.

IV. Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer ist in allen Werkpreisarten (inkl. Regieansätzen) nicht einkalkuliert und wird separat aufgerechnet zu dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Steuersatz.

V. Baustellen

Zufahrt und Abstellplätze

Der Auftraggeber stellt entsprechend dem Auftrag Abstellplätze und Materiallagerplätze unentgeltlich zur Verfügung.

Gerüst

Sofern nichts anderes abgemacht, werden Gerüste bauseits termingerecht erstellt und stehen für die Erbringung der Leistungen der Gantenbein Holzbau AG unentgeltlich zur Verfügung. Sie müssen den geltenden Normen der SUVA entsprechen. Entspricht das Arbeitsgerüst nicht den aktuell gültigen Sicherheitsvorschriften, können keine Arbeiten ausgeführt werden, bis das Gerüst ordentlich erstellt ist. Dadurch entstandene Wartezeiten und Arbeitsunterbrüche werden dem Auftraggeber nach Regietarif verrechnet.

Witterung

Der Witterungsschutz wird gemäss Werkvertrag ausgeführt. Ist im Werkvertrag nichts vermerkt, wird dieser in Absprache mit der Bauleitung in Regie erstellt und abgerechnet. Schutzmassnahmen bei geforderter Weiterarbeit bzw. für den Schutz des Werks bei schlechtem Wetter, Schneeräumung oder Winterbaumassnahmen werden nach effektivem Aufwand bzw. effektiv angefallenen Kosten verrechnet. Für die Schneeräumung allgemein (auf der Baustelle) hat der Auftraggeber besorgt zu sein.

Baureinigung

Für die Baureinigung hat der Auftraggeber vollumfänglich allein aufzukommen.

Werbemassnahmen

Ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung ist die Gantenbein Holzbau AG berechtigt, Baureklametafeln anzubringen, auf ihrer Webseite auf das Projekt zu verweisen und weitere Werbemassnahmen zu treffen, die auf den Bau Bezug nehmen.

VI. Material

Holz ist ein Naturprodukt und verfügt grundsätzlich über stark variierende Eigenschaften und Merkmale. Diese naturbedingten Differenzen sind zu erwarten und können nicht ausgeschlossen werden. Farbbehandlungen können dadurch auch leichte Farbabweichungen haben.

VII. Beizug Dritter

Die Gantenbein Holzbau AG darf zur Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungen Dritte (z.B. Subunternehmer, Zulieferanten oder Substituten) beiziehen. Sie bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemässe und sorgfältige Leistungserbringung durch beigezogene Dritte verantwortlich.

VIII. Lieferung und Ausführung der Arbeiten

Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Die Gantenbein Holzbau AG ist bemüht, vereinbarte Termine, wenn immer möglich einzuhalten. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass gewisse Arbeiten nur bei günstiger Witterung ausgeführt werden können. Verzögerungen aufgrund von Umständen, die ausserhalb des Einflussbereichs der Gantenbein Holzbau AG liegen (z.B. ungünstige Witterung, höhere Gewalt, Materialengpässe, Verzug anderer Handwerksgattungen, Pandemie, Epidemie oder dgl.) berechtigen den Auftraggeber nicht zu Schadenersatzforderungen oder einem Vertragsrücktritt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gantenbein Holzbau AG bei der Ausführung der Arbeiten zu unterstützen und mitzuwirken, insbesondere indem er rechtzeitig den Zugang zu den Arbeitsstellen gewährt, und notwendige Informationen bereitstellt. Der Auftraggeber hat sodann dafür besorgt zu sein, zeitnah mit geeigneten Massnahmen (insbesondere Ausführung der Dachlattung, Eindeckung sowie Spenglerarbeiten) Schaden vom bereits ausgeführten Werk der Gantenbein Holzbau AG abzuwenden. Sollte der Auftraggeber oder eine Hilfsperson des Auftraggebers (z.B. Bauleitung) dies in pflichtwidriger Weise unterlassen, so haftet die Gantenbein Holzbau AG nicht für allfällige Mängel am bereits ausgeführten Werk.

IX. Abnahme, Gewährleistung und Haftung

Nach Beendigung des Auftrages wird das Werk durch die Gantenbein Holzbau AG dem Auftraggeber übergeben (Teilabnahmen sind möglich). Mit der Über-gabe oder Inbetriebnahme des Werks gilt dieses als abgenommen. Anlässlich der Übergabe hat der Auftraggeber das Werk auf Mängel zu überprüfen und allfällige Mängel sofort schriftlich anzuzeigen, andernfalls das Werk als ver-tragsgemäss genehmigt gilt. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme des Werkes oder wirkt er bei der Abnahme nicht mit, so gilt das Werk im Zeitpunkt der Weigerung als abgenommen.

Die Gewährleistung für allfällige Sachmängel richtet sich nach den Bestimmun-gen der SIA-Norm 118. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch den Auftraggeber, seiner Hilfspersonen oder Dritter, auf unsachge-mässe Nutzung, natürliche Abnutzung sowie auf höhere Gewalt zurückzufüh-ren sind.
Bei berechtigten Mängeln hat der Auftraggeber das Recht, von der Gantenbein Holzbau AG die Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu verlangen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Schäden unverzüglich schriftlich anzuzeigen, andernfalls entfallen allfällige Ansprüche. Jegliche Haftung der Gantenbein Holzbau AG wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Eine Haftung für indirekte und/oder (Mangel-)Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die Haftung der Gantenbein Holzbau AG ist in jedem Fall auf den Auftrags-wert beschränkt.

X. Rücktritt und Kündigung

Der Auftraggeber kann unter den Voraussetzungen von Art. 169 Abs. 1 Ziff. 3 SIA-Norm 118 vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt bedarf der Schriftform.

Die Gantenbein Holzbau AG ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn insbesondere der Auftraggeber mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug gerät oder seiner Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

XI. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Änderungen bedürfen der Schriftform.

XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Auf den vorliegenden Vertrag und die sich daraus ergebenden Streitigkeiten ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, IPRG, SR 291). Dies gilt auch hinsichtlich der Frage des rechtsgültigen Zustandekommens und der Wirkungen der vorliegenden Gerichtsstandsvereinbarung sowie der Rechtswahl. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980, SR 0.221.211.1) oder anderer einschlägiger Staatsverträge werden wegbedungen.

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Grabs (SG). Die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung erstreckt sich insbesondere auch auf Widerklagen, einstweilige Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen.